Unsere Anträge in der Wahlperiode 2024 bis 2029
Die Position des ehrenamtlichen Beigeordneten des Landkreises Nordhausen soll gestrichen werden.
Erklärung:
Die Vertretungsregelung des Landrates ist durch den 1. und 2. hauptamtlichen Beigeordneten geregelt. Durch den Wegfall des ehrenamtlichen Beigeordneten könnten ca. 3.000 Euro jährlich an finanziellen Mitteln freigemacht werden.
Status: abgelehnt
Mehrere Befugnisse des Kreistages sollten auf den Kreisausschuss übertragen werden. Dabei ging es u.a. um den Kauf von bestimmten Flächen. Unser Antrag sieht vor, die Befugnisse im Kreistag zu belassen.
Erklärung: Der Kreistag ist das von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählte demokratische Gremium. Bei den verschobenen Befugnissen geht es teilweise um sehr viel Geld. Deswegen wollen wir diese in der Zuständigkeit des Kreistages belassen
Status: abgelehnt
Der Antrag sieht die Einführung eines kostenlosen Mittagessens an allen Schulen in Trägerschaft des Landkreises bis zum Jahr 2029 vor.
Erklärung: Viele Familien im Landkreis Nordhausen leben in finanziell schwierigen Situationen. Besonders betroffen sind dadurch oftmals die Kinder. Um Kindern wenigstens eine warme und gesunde Mahlzeit pro Tag, unabhängig ihrer sozialen oder finanziellen Herkunft zu ermöglichen, wollen wir das Schulessen kostenfrei. Da dies auch finanzielle Auswirkungen auf die durchaus angespannte finanzielle Lage des Landkreises hat, sieht unser Antrag eine schrittweise Einführung bis 2029 vor.
Status: eingereicht/in Beratung
Die beiden Punkte zur Zukunft der Grundschule Klettenberg und Regelschule Niedersachswerfen innerhalb der Fortschreibung der Schulnetzplanung sollen getrennt voneinander abgestimmt werden, da beide Sachverhalte nicht miteinander in Verbindung stehen und die Zukunft beider Einrichtungen daher nicht miteinander verknüpft werden sollen.
Es wird getrennte Abstimmung zwischen der Zukunft des Standortes des FÖZ St. Martin und anderen Investitionen beantragt, da unsere Fraktion eine Standortänderung ablehnt, aber die anderen Punkte unterstützt.
Als sozialverträglicher Kompromissvorschlag sieht der Antrag statt einer 60 prozentigen Erhöhung eine insgesamt 40 prozentige Erhöhung der Betriebskostenpauschale vor, wovon die Hälfte direkt an die Horte zur freien Verwendung zurückgeführt werden soll. Bei der 60-prozentigen Erhöhung ist keine zusätzliche Rückführung vorgesehen.
Unsere Anfragen in der Wahlperiode 2024 bis 2029
Schülerinnen und Schüler, die eine private Schule besuchen, im Landkreis Nordhausen müssen die Beförderungskosten in vollem Umfang selbst tragen. Trifft dies so zu? Falls ja, auf welcher Grundlage geschieht dies?
Antwort: "Die Übernahme der Kosten zur Schulbeförderung ist im Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) geregelt. Dabei bezieht sich die Rechtsgrundlage nur auf staatliche Schulen (vgl. § 1 Abs. 1 ThürSchFG). Bei Schulen in privater Trägerschaft ist Landkreis Nordhauen weder für die Gebäudebereitstellung, noch Ausstattung oder Kostenübernahme für die Beförderung verantwortlich."
Aus der Beantwortung der ersten Anfrage, ergaben sich weitere Fragen, die hier nachfolgend aufgeführt sind:
1. Wie viele Kinder besuchen im Landkreis Nordhausen eine Schule in privater Trägerschaft?
2. Wie viele Kinder wären auf Grund der Entfernung zu ihrer Schule anspruchsberechtigt auf Schülerbeförderung, wäre die Schule statt in privater in staatlicher Trägerschaft?
3. Welche Kosten würden dem Landkreis Nordhausen entstehen, würden die Beförderungskosten für die Kinder an Schulen in privater Trägerschaft ebenfalls übernommen werden?
Antwort: "Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit haben wir keine Daten zur Anzahl der Schüler, ihren Adressen oder Wegstrecken. Eine Erhebung oder Anfrage zu diesen Daten ist uns rechtlich nicht möglich. Beide Grundschulen in freier Trägerschaft liegen zudem innerhalb der Stadt Nordhausen. Da die Stadt selbst Schulträger für Grund- und Regelschulen ist, ist eine Übernahme durch den Landkreis bereits ausgeschlossen."
Unsere Fraktion erreichte eine Bürgeranfrage hinsichtlich der Kostenübernahme für Wohnungen bei Bürgergeld-Empfänger*innen. Es gibt da wohl eine Diskrepanz zwischen der Grundmiete, die bundesweit als Grundlage gilt und welche hier im Kreis zur Grundlage genommen wird, ebenso hinsichtlich der angemessenen Größe für eine Person. Auch sei die Richtlinie seit mindestens 2021 nicht mehr angepasst worden, dies hätte jedoch spätestens 2023 erneut passieren müssen.
Inwiefern trifft dies zu? Falls es zutreffend ist, mit welcher Begründung werden im Kreis Nordhausen Bürgergeld-Empfänger*innen kleinere Wohnungen und weniger Grundmiete zuerkannt?
Beantwortung:
Sehr geehrter Herr Rosenstock,
gemäß §22 Absatz 1Satz 1Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB Il ist der Landkreis zuständiger Träger für Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Die Grundmiete ist zwar Bedarfsbestandteil bei Mietwohnungen, allerdings gibt es zur anzuerkennenden Miethöhe keine bundeseinheitliche Regelung. Der Bund sieht hier die kommunale Ausgestaltung vor, um unterschiedliche regionale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Es gibt also keinen bundeseinheitlichen Grundmiete-Angemessenheitswert. Der als angemessen anerkannte Wohnraumbedarf ist ebenfalls nicht bundesweit geregelt, sondern vom zuständigen Träger zu definieren. Im Landkreis Nordhausen ist dieser Wert der landesrechtlich geregelten Wohnraumförderung entlehnt, was anerkannte Praxis ist.
Der Begriff der Angemessenheit ist rechtlich unbestimmt und vom zuständigen Träger auszugestalten. Die Angemessenheit ist grundsätzlich immer fallbezogen festzustellen. Man spricht hier von individueller Angemessenheit. Die sogenannte abstrakte Angemessenheit liefert die nötigen Anhaltspunkte und fallbezogene Nicht-Prüf-Grenzen. Die abstrakte Angemessenheit wird durch (Angemessenheits-)Richtwerte ausgedrückt, die vom zuständigen Träger durch eine Richtlinie oder Satzung für das betrachtete Territorium (Vergleichsraum) zu definieren sind. Grundlage dafür sind die Regelungen nach §$ 22a f. SGB lI ni Verbindung mit bereits umfänglich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Der Landkreis Nordhausen hat die genannten Angemessenheitsrichtwerte zuletzt mit Beschluss des Kreisausschusses vom 18.06.2021 durch Indexfortschreibung mit Wirkung ab 01.07.2021 angepasst. Eine solche Indexfortschreibung berücksichtigt die mietpreisliche und nebenkostenbezogene Weiterentwicklung am Wohnungsmarkt und kann einmalig nach zwei Jahren anstelle einer ausführlichen Wohnungsmarktanalyse durchgeführt werden, um die abstrakte Angemessenheit rechts- und revisionssicher zu bestimmen. Zwei Jahre hiernach ist wiederum eine ausführliche Wohnungsmarktanalyse mit einem sogenannten schlüssigen Konzept vorzunehmen.
Das Nachfrageaufkommen am Wohnungsmarkt im Landkreis Nordhausen ist seit 2022 sehr
stark angestiegen. Wesentlicher Grund dafür ist das stark angewachsene Fluchtgeschehen, insbesondere aufgrund des russischen Angriffskrieges auf das Staatsgebiet der Ukraine. Auch
zwei Jahre nach dem Beschluss der aktuell geltenden Unterkunftsrichtlinie war nicht abzusehen, wie lange sich die gesteigerte Nachfragesituation noch auf diesem Niveau hält. Die vermutete kurzfristige Ausnahmesituation auf der Nachfrageseite hätte in einer Wohnungsmarktanalyse zu Ergebnissen geführt, welche die mittelfristigen Marktbedingungen nicht abgebildet hätten. Dabei hätte das Risiko bestanden, dem Gleichgewicht des Wohnungsmarktes sowie auch dem Kreishaushalt zu schaden. Zwischenzeitlich kann davon ausgegangen werden, dass die
höhere Wohnungsnachfrage mi für die Existenzsicherung relevanten Marktsegment kaum ab- nimmt, sondern sich verstetigt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die abstrakte Angemessenheit zeitnah durch eine konkrete Wohnungsmarktanalyse erneut zu bestimmen. Es ist beabsichtigt, ein fachspezialisiertes Unternehmen mit dieser Analyse und der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zu beauftragen. Das Vergabeverfahren wird derzeit vorbereitet. Die neuen Richtwerte würden dann auch im Rechtskreis der Sozialhilfe nach dem SGB XI Anwendung finden.
Freundliche Grüße
Matthias Jendricke
Die Anfrage unserer Fraktion betrifft den geplanten Neubau der Grundschule in Harztor / OT Ilfeld.
Der Beschluss zum Neubau der Schule wurde in der letzten Legislatur des Kreistages gefasst und soll in absehbarer Zeit in die Realität umgesetzt werden. Heute steht dazu auch noch ein begleitender Beschluss zur Schaffung und Finanzierung der notwendigen Verkehrsinfrastruktur auf der Tagesordnung.
Zum Neubau der Schule haben wir folgende Fragen:
1. Wie ist der aktuelle Stand der Planungen für die Durchführung von Schulsport an diesem Standort? Laufen die Planungen parallel zur Errichtung des Schulgebäudes? Bietet der Standort Platzkapazitäten für eine Sporthalle und einen Sportplatz?
2. Es war im Gespräch, dass eventuell die vorhandene Sporthalle der Neanderklinik mit einer entsprechenden vertraglichen Regelung genutzt werden soll. Die Sporthalle weist nach unserer Kenntnis einen erheblichen Repaturstau auf und kann ohne eine entsprechende Sanierung nicht genutzt werden.
Gibt es konkrete vertragliche Verhandlungen seitens des Landkreises oder der Servicegesellschaft mit der Neanderklinik zu diesem Thema? Wurde das notwendige Investitionsvolumen bereits ermittelt? Wie ist die zeitliche Abfolge und welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es dafür?
Gibt es neben dieser Sporthalle auch eine Möglichkeit, Freiluftsport auf einem Sportplatz anzubieten?
3. Welche Optionen gibt es, wenn bis zur Inbetriebnahme der neuen Schule an diesem Standort kein Sportunterricht angeboten werden kann?
Der Sportunterricht ist neben den Grundlagenfächern wichtig für die Entwicklung der Kinder. Bereits jetzt müssen wir davon ausgehen, dass unser Nachwuchs große Defizite im Bereich körperliche Fitness und Bewegung hat und sollten daher zumindest im schulischen Bereich dafür sorgen, dass es ein ausgleichendes Sportangebot gibt.
Beantwortung: Im Innenhof der neuen Schule soll eine Außensportanlage entstehen. Außerdem soll die Turnhalle der Neanderklinik genutzt werden. Diese muss jedoch erst in mehreren Jahresscheiben ertüchtigt werden. Als Übergangslösung soll die Turnhalle der alten Schule weiterhin genutzt werden. Hierfür ist ein Bustransfer vorgesehen.
Im Auftrag der Fraktion stellte ich eine Anfrage zum ÖPNV - Konkret zur Vereinheitlichung des Ticketsystems. Je nach Fahrtroute sind bis zu drei unterschiedliche Tickets mit verschiedenen Preisen erforderlich. Die Farscheine können zudem nicht Verkehrsträgerübergreifend erworben werden.
Bereits im Jahr 2021 war im Kreistag Nordhausen die Vereinheitlichung des Ticketsystems im Landkreis Nordhausen ein Thema. Hierzu wurden im Anschluss Erhebungen durchgeführt. Bisher ist keine Änderung zu erkennen. Die Fraktion bittet den Landrat um Auskunft, wie der aktuelle Stand dazu ist.
Antwort: Der Landrat sieht durch das 49,-€ Ticket momentan keinen Handlungsbedarf. Unabhängig davon ist es geplant 2026 dem Verkehrsverbund Mittelthüringen beizutreten.
Hinsichtlich der Einführung und Durchführung der Nutzung der Bezahlkarte im Landkreis Nordhausen habe ich folgende Fragen an die Landkreisverwaltung:
- Ab wann wurde die Bezahlkarte als Modell im Landkreis Nordhausen eingeführt?
- Mit welchen Partnerunternehmen arbeitet der Landkreis Nordhausen zusammen?
- Welche Restriktionen sind mit der Einführung der Bezahlkarte verbunden, bitte nachfolgend einzeln beantworten:
- Beschränkung des Einsatzes auf die Postleitzahl?
- Beschränkung des Einsatzes auf den Landkreis?
- Beschränkung des Einsatzes bei Online-Käufen?
- Beschränkungen bei Überweisungen?
- Beschränkungen bei Händlergruppen/Branchen?
- Welcher Personenkreis erhält derzeit die Bezahlkarte im Landkreis Nordhausen?
- Wie viele Personen zählen derzeit zu oben genanntem Personenkreis?
- Erhält innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft jede Person eine Bezahlkarte oder wird nur eine Karte ausgestellt?
- Besteht die Möglichkeit der Bargeldabhebung? Falls ja, wo liegt das Limit? Falls nein, erfolgt nach wie vor die Taschengeldauszahlung per Termin in der Behörde?
- Ist eine Erweiterung des Personenkreises geplant?
- Ist eine Evaluation hinsichtlich Einführung, Durchführung und Nutzen unter Berücksichtigung der rechtlich bedenklichen freiheitseinschränkenden Maßnahmen der Bezahlkarte geplant? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht?
- Welche zusätzlichen Kosten sind dem Landkreis seit der Einführung der Bezahlkarte entstanden? Welche Einsparungen standen dem gegenüber?
Antwort:
- Die Bezahlkarte wurde ab 01.04.2024 im Landkreis Nordhausen eingeführt.
- Vertragspartner des Landkreises ist die Firma secupay AG, Pulsnitz.
- Folgende Restriktionen sind aktuell mit dem Einsatz der Bezahlkarte verbunden:
3.1. Der Karteneinsatz ist nur im Postleitzahlen-Gebiet des Landkreises Nordhausen möglich.
3.2. Siehe 3.1.
3.3. Online-Einkäufe sind mit der Karte nicht möglich.
3.4. Überweisungen sind mit der Karte nicht möglich.
3.5. Bestimmte Branchen sind auf der Basis ihres Merchant Category Codes vom Karteneinsatz ausgeschlossen (z. B. Glücksspiel, ATM, Crypto, Traveller Cheques, Dating-Services, Remittance Services).
4. Derzeit erhalten alle Asylbewerberleistungsempfängerinnen und -empfängern (AsylbLE) im Sinne von §$ 1, 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die in Gemeinschaftsunterkünften leben, eine Bezahlkarte.
5. Im Januar 2025 zählten 113 Personen zu dieser Zielgruppe.
6. Aktuell erhält im Normalfall jede einbezogene Bedarfsgemeinschaft eine Bezahlkarte. In begründeten Fällen (z. B. bei Störungen der Leistungsverwendung und auf Wunsch) können für einzelne Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft weitere Karten ausgegeben werden.
7. Es besteht die Möglichkeit der Bargeldabhebung mi Einzelhandel, dort wo dieser es ermöglicht. Das Limit entspricht dem notwendigen persönlichen Bedarf, also z. B. bei einer volljährigen Person 204,00 €bzw. 196,00 €.
8. Die Erweiterung des Personenkreises ist mi Sinne der gesetzlichen Vorgaben bzw. Möglichkeiten vorgesehen. Bis 01.03.2025 werden auch die ni Wohnungen lebenden AsylbL-Bedarfsgemeinschaften mi Sinne von §$ 1, 3 AsylbLG eine Bezahlkarte erhalten. Ermessensbasiert sollen später auch die AsylbLE nach § 2 AsylbLG einbezogen werden.
9. Eine Auswertung ist zum Ende des Jahres 2025 vorgesehen. Die Ermöglichung einer Evaluation als systematische, strukturierte, wissenschaftlich-methodische und instrumentengestützte Analyse und Bewertung würde diesseits begrüßt werden.
10. Einsparungen mit Kausalbezug zur Bezahlkarte konnten nicht identifiziert werden. Un- mittelbare Mehraufwendungen entstanden bisher in Höhe von 1.677,78 €. Mittelbare Mehraufwendungen entstanden durch signifikanten, aber schlecht messbaren Verwaltungsmehraufwand, weil die Bezahlkarte auch fallbezogen eher ein zusätzlich einzurichtender und nicht bloß alternativer Weg der Zahlbarmachung von Sozialleistungen ist. Darüber hinaus kommt es zu häufigen (wöchentlich mehrfach), sehr fallindividuellen Störungen beim Karteneinsatz, die meistens auf das Verhalten der Inhaberinnen und Inhaber zurückzuführen sind (PIN vergessen, Karte verloren, Karte gesperrt etc.).
Ende 2018 beschloss der Kreistag mit rot-rot-grüner Mehrheit die Einführung des Jugendchecks. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung? (Anfrag im Jugendhilfeausschuss gestellt)
Antwort: Der Landkreis war Modellregion und es gab verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung. Über die Corona-Zeit ist das Anliegen aber etwas zum erliegen gekommen und könnte/müsste wieder aufleben gelassen werden.
Auf Grund der besonderen Lage des Kindergartens in Herrmannsacker, wodurch viele Kinder aus einem anderen Sozialraum diesen besuchen, könnte das Jugendamt noch einmal das Gespräch mit Gemeinde und Eltern suchen, um Lösungen zu finden, die beabsichtigte Schließung zu vermeiden? (Anfrage im Jugendhilfeausschuss gestellt)
Antwort: Das Jugendamt versucht bereits in Kontakt mit der Gemeinde Harztor zu kommen. Das gestaltet sich bisher nicht so leicht. Die Kita-Bedarfsplanung soll sich auch an der Lebensgestaltung der Familien orientieren. Aus dieser Sicht wäre der Kindergarten erhaltenswert. Gerade hat das Jugendamt keinen Einblick, welche gravierenden baulichen Mängel überhaupt gegen eine Sanierung und einen Fortbetrieb sprechen würden. Sinkende Geburtenzahlen werden im gesamten Landkreis jedoch zu einem Problem werden.
Bezugnehmend auf den Sanierungsfortschritt im Albert-Kuntz-Sportpark stelle ich an den Landrat folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung:
- Welche Baumaßnahmen stehen zur Fertigstellung der Tribüne im Albert-Kuntz-Sportpark noch aus?
- Wurden Baumängel am derzeitigen Rohbau festgestellt?
- Ist der Termin zur Nutzungsfreigabe für das Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Falls nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
- Welcher Rasen soll auf dem Hauptplatz eingesetzt werden?
- Ist der Termin zur Fertigstellung des Hauptplatzes im Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Wenn nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
Antwort:
Welche Baumaßnahmen stehen zur Fertigstellung der Tribüne im Albert-Kuntz-Sportpark noch aus?
Um die Tribüne vollständig nutzen zu können, ist ausschließlich die Fertigstellung der Tribünenstruktur erforderlich. Darüber hinaus muss der Hauptrasenplatz ebenfalls fertiggestellt und bespielbar sein, da dieser als zentrale Komponente des Sportparks dient. Ale anderen Maßnahmen, weil z. B. Umgebungsarbeiten oder Nebengebäude, sind derzeit nicht vorrangig und machen erst mi weiteren Verlauf der Nutzung Sinn.
Wurden Baumängel am derzeitigen Rohbau festgestellt?
Nach sorgfältiger Prüfung des Rohbaus wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Baumängel fest- gestellt. Ale relevanten Bauabschnitte wurden ordnungsgemäß und entsprechen den geltenden Bauvorschriften ausgeführt.
Ist der Termin zur Nutzungsfreigabe für das Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Falls nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
Derzeit befinden wir uns noch in der Ausschreibungsphase für die Elektroinstallationen. Die Ge- werke Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik (HLS) sowie der Trockenbau sind bereits beauftragt und befinden sich in der Ausführungsphase. Im nächsten Schritt erfolgt die Ausschreibung für die Fertigstellung der Tribünen, einschließlich der erforderlichen Sitzschalen. Wir gehen davon aus, dass die Tribüne noch mi Jahr 2025 nutzbar sein wird, jedoch könnte sich der genaue Zeitpunkt aufgrund von Liefer- und Ausführungsverzögerungen geringfügig verschieben. Eine präzise Aussage zum Termin wird nach Abschluss der laufenden Ausschreibungen und Auftragsvergaben möglich sein.
Welcher Rasen soll auf dem Hauptplatz eingesetzt werden?
Nach intensiven Recherchen und Abwägung aller Optionen wurde die Wahl auf „klassischen" Naturrasen als die wirtschaftlichste sowie sportlich funktional geeignetste Lösung getroffen. Diese Rasenvariante hat sich sowohl hinsichtlich der langfristigen Wartbarkeit als auch der Belastbarkeit bei intensiver Nutzung als optimal herausgestellt.
Ist der Termin zur Fertigstellung des Hauptplatzes im Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Wenn nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
Die Fertigstellung des Naturrasenplatzes ist grundsätzlich bis zum Jahr 2025 zu erwarten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vollständige Bespielbarkeit des Platzes erst nach einer Wachstumsphase von etwa 9-12 Monaten gegeben sein wird, da der Rasen eine gewisse Zeit benötigt, um sich zu etablieren und die optimale Bespielbarkeit zu erreichen.
Im Zuge vieler Studiengänge müssen Studierende sogenannte Pflichtpraktika oder Praxissemester absolvieren. In diesem Zusammenhang frage ich den Landrat:
- Besteht beim Landratsamt die Möglichkeit sein Pflichtpraktikum/Praxissemester zu absolvieren?
- Falls ja,
- wie viele Stellen sieht das Landratsamt dafür vor?
- Wie viele Studierende absolvieren ihr Pflichtpraktikum/Praxissemester jährlich im Landratsamt?
- In welchen Bereichen werden diese Praktika angeboten?
- Werden die Praktika bezahlt? Falls ja, in welcher Höhe. Falls nein, warum nicht?
- Falls nein, warum nicht?
Antwort:
Es besteht die Möglichkeit im Landratsamt ein Praxissemester zu absolvieren. Vorrangig nutzen dies Studierende der Hochschule Nordhausen, auch Studierende der Hochschule Harz und der Fachhochschule Erfurt, aber auch der Verwaltungsfachhochschule Gotha.
In erster Linie besteht die Nachfrage in den Verwaltungsstudiengängen (Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management B.A., Öffentliche Verwaltung B.A.). Auch Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Gesundheit B.A., Heilpädagogik B.A. und die aufbauenden Masterstudiengänge konnten ihre Praxisphasen mi Fachbereich Jugend oder Soziales absolvieren.
Die Anzahl der Stellen ist abhängig von den Bedarfen der Fachgebiete, die regelmäßig abgefragt werden. Wir haben den Weg gewählt, konkrete Aufgabenprofile für die Praktika „auszuschreiben", auf die sich die Studierenden dann gezielt bewerben können. Eine aktuelle Übersicht der verfügbaren Praktikumsstellen finden Sie unter: Angebote für Studierende - landkreis-nordhausen.de
Im Jahr 2024 absolvierten 19 Studierende ihr Praxissemester mi Landratsamt.
Die Pflichtpraktika werden aktuell mit einer Aufwandsentschädigung .i H. v. 300 €/mtl. vergütet. Nach unserer Kenntnis ist die Vergütung der Pflichtpraktika im Bereich der öffentlichen Verwaltungen noch die Ausnahme.
Wie hoch ist die Rückführung der eingenommenen Hortgebühren an die jeweiligen Schulhorte zu ihrer freien Verwendung?
Antwort: Per E-Mail an die Ausschuss-Mitglieder ergangen.
Mir wurde berichtet, dass die Alarmmeldeanlage der Regelschule Heringen defekt sei. Ist dies bereits bekannt? Falls ja, ist die Reparatur in Arbeit?
Antwort: Das Problem ist bekannt, wurde zum Teil behoben bzw. wird gerade behoben.
Sehr geehrter Herr Landrat, sehr geehrte Mitarbeiter*innen der Verwaltung,
im April diesen Jahres wurde massive Rechtsverstöße im Bereich des Tierschutzes bei einer Schäferei in Mauderode festgestellt. Dazu stelle ich folgende Anfragen:
Organisatorische und Allgemeine Fragen:
- Welche genauen Kriterien und Schwellenwerte gelten im Veterinäramt Nordhausen bei der Beurteilung von Tierhaltungszuständen? Insbesondere: Ab welchem Schwellenwert werden tierschutzwidrige Umstände (z.B. Verletzungen, Verendungen, mangelhafte Fütterung oder Hygiene) als so gravierend eingestuft, dass ein sofortiges Eingreifen oder ein Tierhalte- bzw. -betreuungsverbot nach dem Tierschutzgesetz erforderlich ist?
- Wie viele Fälle mit einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurden jeweils in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 registriert?
- Wie viele Fälle mit einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurden jeweils in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 geahndet oder mit Auflagen belegt?
- Welche internen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Dokumentation bestehen im Veterinäramt Nordhausen? Gibt es z.B. standardisierte Checklisten oder Protokolle für Kontrollen, regelmäßige Dienstbesprechungen, oder ein systematisches Berichtswesen zu Tierschutzfällen? Wie ist sichergestellt, dass jeder relevante Vorfall lückenlos dokumentiert und nachvollziehbar festgehalten wird (inkl. Kontrolldaten, Befunden und Entscheidungen)?
- Wie wird die Umsetzung von angeordneten Maßnahmen in den jeweiligen Betrieben kontrolliert?
- Welche Maßnahmen wurden ergriffen, nachdem die Tierrechtsorganisation Peta im Jahr 2021 das Veterinäramt Nordhausen unter die Top 5 der schlechtesten Veterinärämter Deutschlands gerankt hat?
- Wie viele Stellen sind aktuell im Veterinäramt Nordhausen für den Bereich Tierschutz vorgesehen, wie viele davon sind besetzt, und welche fachlichen Qualifikationen (z. B. amtstierärztliche Ausbildung, Fortbildungen im Tierschutzrecht) bringen die Mitarbeitenden mit? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Fachkräftemangel zu beheben?
- Welche verpflichtenden Weiterbildungen absolvieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramts Nordhausen im Bereich Tierschutzkontrollen? Gibt es regelmäßige Schulungen zu tierschutzrechtlichen Neuerungen, Verhaltensbewertung, Tierwohlindikatoren oder zur Einschätzung von Tierleid?
- Wie ist das Veterinäramt Nordhausen verpflichtet, über eingeleitete Maßnahmen, festgestellte Verstöße oder Bußgeldverfahren zu berichten? Gibt es einen jährlichen Tätigkeitsbericht oder eine öffentlich zugängliche Statistik zu Tierschutzkontrollen im Landkreis?
- In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen arbeitet das Veterinäramt mit anerkannten Tierschutzorganisationen (z. B. § 11 Tierschutzgesetz) zusammen? Warum wurde das Angebot zur Vermittlungshilfe durch „Team Tierschutz" in diesem Fall zunächst nicht angenommen?
- Gibt es innerhalb des Landkreises bzw. Veterinäramts ein strukturiertes Verfahren zum Schutz und zur Auswertung anonymer oder vertraulicher Hinweise auf Tierquälerei? Wie wird mit Beweismaterial aus zivilgesellschaftlichen Quellen umgegangen?
Konkrete Fragen zum Fall von Herrn N. aus Mauderode:
- Wurden in dem aktuellen Fall des Schäfereibetriebs von Herrn N. in Mauderode über das Veterinäramt hinaus externe Instanzen hinzugezogen (z.B. Landesveterinäramt Thüringen, Fachaufsichtsbehörde oder Gesundheitsamt) oder spezialisierte Fachstellen? Bitte benennen Sie alle beteiligten Behörden und ihre Aufgaben.
- Wurden im Zuge der Aufarbeitung dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen im Fall des Schäfereibetriebs Mauderode beteiligte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Veterinäramts Nordhausen geprüft oder eingeleitet? Wenn ja, nach welchen Vorschriften (z.B. Thüringer Kommunalordnung, Landesdisziplinargesetz) und mit welchem Ergebnis? Liegen dazu bereits Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren vor?
- Verzögerte Maßnahmen: Warum hat das Veterinäramt Nordhausen trotz mehrfacher Hinweise sowie zuletzt durch die Tierschutzorganisation Team Tierschutz – etwa in der E-Mail vom 19.02.2025 – und trotz einer Vor-Ort-Kontrolle im Februar 2025 nicht bereits früher ein Tierhalteverbot ausgesprochen? Gab es in der Zwischenzeit Änderungen an den erteilten Auflagen oder zusätzliche Nachkontrollen, auf deren Erfüllung gewartet wurde?
- Kontrollhäufigkeit und Ergebnisse: Wie oft wurde der Schäfereibetrieb von Herrn N. in Mauderode in den letzten Jahren mit einer Vor-Ort-Kontrolle kontrolliert, und mit welchem Ergebnis? Bitte listen Sie alle Kontrolltermine (Jahr/Monat) mit der jeweiligen Rechtsgrundlage sowie die wesentlichen Befunde (festgestellte Verstöße, Auflagen, Verwarnungen) auf.
- Tierhalte- und Betreuungsverbot: An welchem genauen Datum wurde das Tierhalte- und -betreuungsverbot gegen den Betrieb N. ausgesprochen, und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhte es? In einem Bericht heißt es, dass das Verbot „noch am selben Tag" erging, an dem dem Veterinäramt Videomaterial vorgelegt wurde. Bitte bestätigen Sie das Datum des Bescheids und die konkreten Rechtsvorschriften, die ihm zugrunde liegen.
- Aus welchen Gründen wurde sich dazu entschieden, dem Halter die Vermittlung der Tiere zu überlassen, der kurz zuvor ein Tierhalte- und Betreuungsverbot ausgesprochen bekommen hat, obwohl Vermittlungshilfe durch die Tierschutzorganisation Team Tierschutz angeboten wurde?
- Wie wird sichergestellt, dass diese Tiere nicht erneut unter ähnlichen Bedingungen gehalten werden?
- Es wurde bekannt, dass der angezeigte Halter Herr N. auch in seinem privaten Umfeld Tiere betreut. Wie wird sichergestellt, dass es auch in dieser Sphäre zu keinen weiteren Misshandlungen der Tiere durch Herrn N. kommt?
- Fortdauer der Tierhaltung: Warum konnten bis zum Erlass des Tierhalteverbots Tiere weiterhin in dem Betrieb gehalten werden, obwohl die Missstände bekannt waren (z.B. verendete Schafe und vernachlässigte Hunde)? Welche Informationen über die Tierhaltungsbedingungen lagen dem Veterinäramt hierzu im Jahr 2023 vor, und aus welchen Gründen wurden nachweislich unzumutbare Zustände bis zuletzt toleriert?
- Auf Grundlage welcher Einschätzung wurde das Video- und Fotomaterial, das den Tieren massives Leid dokumentiert, in der ersten Reaktion des Veterinäramts offenbar nicht als hinreichend für ein Tierhalteverbot gewertet? Wurden die Aufnahmen als Beweismittel gesichert und wie wurde deren Authentizität überprüft?
- Warum wurde trotz offensichtlicher akuter Tierleidlage nicht sofort auf Grundlage des Thüringer Gefahrenabwehrrechts (z. B. § 3 oder § 9 ThürGefAG) oder über § 16a Tierschutzgesetz ein vorläufiger Eingriff durchgeführt?
- In wessen Obhut befinden sich aktuell die verbliebenen Tiere des Betriebs N.? Welche veterinärmedizinischen Maßnahmen wurden bisher durchgeführt, und wie wird deren nachhaltige Versorgung sichergestellt?
- Welche Maßnahmen wurden konkret unternommen, um zu prüfen, ob Herr N. in seiner privaten Umgebung weiterhin Tiere hält oder betreut? Wurden entsprechende Hauskontrollen durchgeführt?
- Wer ist die auf den Videoaufnahmen regelmäßig anwesende weibliche Person, die ebenfalls Tiere schlägt? (welche Funktion) Welche rechtlichen Schritte wurden gegen diese Person eingeleitet (z. B. als Mitverantwortliche oder Mittäterin)?
- Wurden Verstöße gegen das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) festgestellt – insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung toter Tiere? Gab es dabei auch eine Gefährdung des Grundwassers in der Schutzzone?
- Warum wurde über den Zustand der Tiere und den Fortgang der Ermittlungen nicht proaktiv informiert, obwohl massive öffentliche Kritik bestand? Wird es eine offizielle Stellungnahme oder ein Abschlussbericht zu diesem Fall geben?
- Wie will das Veterinäramt künftig sicherstellen, dass ähnliche Fälle früher erkannt und wirksamer unterbunden werden? Sind Änderungen im Kontrollsystem, Frühwarnmechanismen oder ein externes Monitoring geplant?
Antwort: ausstehend.